Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.07.2011 – 2 C 45/09Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der GleitzeitZitiert von 7
- VG Osnabrück, 23.04.2015 – 3 A 102/14Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2009 – 4 S 111/06Zitiert von 4
- BVerwG, 21.05.2015 – 1 WB 20/14 · Elternzeit für SoldatenZitiert von 6
- BVerwG, 27.09.2012 – 2 B 92/11Rückforderung von Versorgungsbezügen; AufwandsentschädigungZitiert von 7
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 – 10 A 10171/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 – 10 A 10042/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/1#abs-2 (2) Ansprüche auf Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.