Gesetze / Sonderurlaubsverordnung

SUrlV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/1#abs-2 (2) Ansprüche auf Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 2